Rechtlicher Rahmen für unsere Forderungen

1.) Berliner Mobilitätsgesetz vom 28.6.2018

§ 56 Abs. 1 MobG:„In Nebenstraßen, in denen das Fußverkehrsaufkommen erhöht ist, Kinderspiel im Straßenraum gefördert werden soll oder motorisierter Verkehr zu Gefährdungslagen für den Fußverkehr führt, soll motorisierter gebietsfremder Verkehr, der weder seine Quelle noch sein Ziel in dem durch Nebenstraßen erschlossenen Gebiet hat, insbesondere durch geeignete straßenrechtliche,
verkehrsrechtliche oder bauliche Maßnahmen, wie Quer- und Diagonalsperren, minimiert oder
vermieden werden.“

2.) Stadtentwicklungsplan Mobilität und Verkehr 2030 vom 2.3.2030

Ihm zufolge sind alle Straßen um die Waldemarbrücke Nebenstraßen im Sinn der StEP Klasse V: „erfüllen keine Verbindungsfunktion … zwischen einzelnen Stadtteilen bzw. Ortsteilzentren“ und haben „keine Austausch-, sondern eine reine Versorgungsfunktion“, dienen also der „Verbindung von Grundsstücken zu Gemeinden/Gemeindeteilen ohne zentralörtliche Funktion.“

3.) Die Drucksache DS/0827/VI des Bezirksamts Kreuzberg-Friedrichshain

Sie stellt anhand des „Planungsgebiets Ostkreuz-Kietz“ und exemplarisch den „Prozess der Umsetzung der Verkehrsberuhigung und einen Maßnahmenplan für das gesamte Gebiet des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin dar.“

4.) Die Drucksache Nr. 0476/VI, Beschluss des Bezirksamts Mitte vom 07.09.2022

Kiezblock Nördliche Luisenstadt – „Kein Recht auf Schleichverkehr“, die sich auf Mobilitätsgesetz und Stadteentwicklungsplan mit konkreten (am Michaelskirchplatz schon umgesetzten) Planungen bezieht (bezieht sich auf Leuschnerdamm und Legiendamm):

Eckdaten zum Beschluss und konkrete Maßnahmen
– Reduzierung des Schleich- und Durchgangsverkehrs, um Schulwege und Wohnquartiere sicherer zu machen
– Diagonalsperren (u. a. an der Kreuzung Schmidstraße / Michaelkirchplatz sowie Melchiorstraße / Michaelkirchplatz).
– Modalfilter (u. a. Adalbertstraße / Melchiorstraße).